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Aktuelles · Gesetzgebung

PNOG: Was sich beim Entlastungsbetrag und bei der Hauswirtschaft ab 2027 ändern könnte

Ein Gesetzentwurf soll die Pflegeversicherung neu ordnen. Wir fassen zusammen, was er für den Entlastungsbetrag und für Hilfen im Haushalt vorsieht – und was noch offen ist.

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Gesetzgebungsverfahren läuft – noch nicht beschlossen

Stand:

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt als Gesetzentwurf vor. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am · Kategorie: Gesetzgebung · Redaktion Pflege Patienten

Kurzüberblick

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Nach dem Kabinettsentwurf soll aus dem heutigen Entlastungsbetrag für Pflegegrad 2 bis 5 ein Sozialraumbudget werden: höher, aber enger zweckgebunden – nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen; stattdessen sieht der Entwurf eine Pflegebegleitung vor. Hilfen im Haushalt durch Pflegedienste bleiben nach dem Entwurf möglich – finanziert über das Sachleistungsbudget.

Aktueller Stand des Verfahrens

So ist der Ablauf bisher geplant. Termine im Gesetzgebungsverfahren können sich verschieben.

1. Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30.09.2026 beschlossen.

2. Bundesrat

Der Entwurf ist dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 587/26(neu), 09.10.2026).

3. Bundestag

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 05.11.2026 geplant.

4. Inkrafttreten

Laut Entwurf grundsätzlich zum 01.01.2027, einzelne Regelungen später. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich.

Heutige Rechtslage: der Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben heute Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Er ist zweckgebunden. Eingesetzt werden kann er unter anderem für:

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste – bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, wohl aber für pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung,
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Die Aufzählung ist vereinfacht. Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes: § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Pflegegrad 2 bis 5: Nach dem Kabinettsentwurf soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und bis zu 300 Euro monatlich, solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Zweckbindung: Das Sozialraumbudget soll nur für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI eingesetzt werden können, die nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen anerkannt sind. Die Anerkennung durch die Pflegekassen betrifft die Nachbarschaftshilfe. Ein Ansparen nicht genutzter Beträge sieht der Entwurf nicht mehr vor.

Begründung des Entwurfs: Die Anhebung von 131 Euro auf 175 Euro soll ausgabenneutral sein, weil die Verwendung enger wird. Heute lässt sich der Betrag flexibler einsetzen, etwa auch für ambulante Pflegedienste oder die Tages- und Nachtpflege.

Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll bei Pflegegrad 1 entfallen; stattdessen ist eine Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI in der Fassung des Entwurfs vorgesehen. Übergangsweise nennt der Entwurf eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Der Pflegegrad 1 selbst bleibt bestehen.

Pflegedienste und Hauswirtschaft: Entscheidend ist die Finanzierung

Der Entwurf verbietet Pflegediensten nicht, Hilfen bei der Haushaltsführung zu erbringen. Nach § 36 SGB XI in der Fassung des Entwurfs haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung – im Umfang eines Sachleistungsbudgets.

Entscheidend ist, aus welchem Budget eine Leistung bezahlt wird. Nach der Begründung des Entwurfs rufen professionelle Dienstleister das Sachleistungsbudget ab; das Sozialraumbudget dient niedrigschwelligen Angeboten. Hilfen im Haushalt durch einen Pflegedienst würden danach über das Sachleistungsbudget laufen, nicht über das Sozialraumbudget.

Wer kann Leistungen aus dem Sozialraumbudget erbringen?

Der Entwurf unterscheidet zwei Wege für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI in der Fassung des Entwurfs):

A – Anerkannte niedrigschwellige Angebote: Angebote mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder, als Nachbarschaftshilfe, durch die Pflegekassen. Nur für sie soll das Sozialraumbudget eingesetzt werden können.

B – Zugelassene Betreuungseinrichtungen: Alternativ können Angebote als ambulante Betreuungseinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI nach § 72 SGB XI zugelassen werden. Sie rechnen dann über das Sachleistungsbudget ab, nicht über das Sozialraumbudget.

Beides zugleich ist nach dem Entwurf nicht möglich: Eine Zulassung nach § 72 SGB XI schließt eine Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen aus.

Die Landesverordnungen sollen nach dem Entwurf bundesweit einheitlichere Kriterien erhalten, etwa zu Voraussetzungen, Verfahren, Eignungsnachweis, Preisen und Qualitätssicherung. Für die Nachbarschaftshilfe soll der GKV-Spitzenverband bis zum 01.01.2028 Richtlinien beschließen; bis dahin soll die Anerkennung nach Landesrecht in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung weiter gelten.

Wie ist die Situation aktuell in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen regelt heute die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Anerkennungsfähig sind dort derzeit insbesondere Einzelbetreuung, die Entlastung pflegender Angehöriger, hauswirtschaftliche Unterstützung und individuelle Hilfen im Alltag.

Anerkannt werden können unter anderem auch gewerbliche Anbieter ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Das beschreibt das heutige Landesrecht. Daraus folgt nicht, dass alle diese Anbieter künftig über das Sozialraumbudget abrechnen können – das PNOG ist ein Entwurf. Welche Anerkennungsanforderungen ab 2027 konkret gelten, hängt auch von der weiteren Umsetzung auf Bundes- und Landesebene ab.

Anerkannte Angebote in Nordrhein-Westfalen zeigt der offizielle Angebotsfinder des Landes NRW.

Was könnte das für ambulante Pflegedienste bedeuten?

Ein Beispiel: Ein ambulanter Pflegedienst versorgt eine Kundin mit Pflegegrad 3. Er übernimmt die Grundpflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege und hilft zusätzlich im Haushalt. Diese Hilfe im Haushalt bezahlt die Kundin heute zum Teil über den Entlastungsbetrag.

Nach dem Entwurf könnte die Kundin die Hilfe im Haushalt weiter vom Pflegedienst beziehen – bezahlt aus dem Sachleistungsbudget. Sie könnte für diese Hilfe aber auch ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen und dafür das Sozialraumbudget einsetzen. Was im Einzelfall passt, hängt unter anderem vom Leistungsumfang, vom verbleibenden Sachleistungsbudget und von den Angeboten vor Ort ab.

Das Beispiel dient der Orientierung und ist keine Beratung im Einzelfall. Pflegebedürftige und Angehörige wenden sich an ihre Pflegekasse oder die Pflegeberatung, Pflegedienste an ihren Verband oder ihre rechtliche Beratung.

Versorgung neu organisieren

Wenn für einen Teil der bestehenden Versorgung ein neuer Anbieter benötigt wird, muss nicht die komplette Versorgung neu organisiert werden. Über Pflege Patienten können auch einzelne Leistungsbereiche separat gesucht werden. Das Einstellen ist kostenlos.

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Wie das Sozialraumbudget nach dem Entwurf funktionieren soll, erklärt unser Ratgeber Sozialraumbudget ab 2027.

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Quellen

Redaktioneller Stand:

Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Die dargestellten Änderungen entsprechen dem aktuellen Gesetzentwurf und können sich noch ändern.