Ratgeber
Sozialraumbudget 2027: Was Pflegebedürftige, Pflegedienste und Anbieter wissen sollten
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht ein Sozialraumbudget vor. Wir erklären, was es ist, was sich gegenüber dem Entlastungsbetrag ändern würde und was das für die Versorgung bedeuten könnte.
Gesetzgebungsverfahren läuft – noch nicht beschlossen
Stand:
Dieser Ratgeber beschreibt den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich; wir aktualisieren den Ratgeber, sobald sich etwas ändert.
Veröffentlicht am · Aktualisiert am · Kategorie: Ratgeber · Redaktion Pflege Patienten
Kurz gesagt
Das Sozialraumbudget stammt aus dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Es soll ab 2027 für Pflegegrad 2 bis 5 den heutigen Entlastungsbetrag ablösen. Es wäre höher, ließe sich aber nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Hilfe im Haushalt durch einen Pflegedienst bleibt nach dem Entwurf möglich, bezahlt aus dem Sachleistungsbudget. Beschlossen ist das noch nicht.
Was ist das Sozialraumbudget?
Das Sozialraumbudget ist ein monatlicher Betrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 45b SGB XI in der Fassung des Entwurfs). Er ist zweckgebunden: Bezahlt werden damit Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht oder – als Nachbarschaftshilfe – durch die Pflegekassen anerkannt sind. Gedacht ist es für niedrigschwellige Hilfe im Alltag, nicht für professionelle Pflegedienste.
Die geplanten Beträge und den Stand des Verfahrens fassen wir im Beitrag PNOG: Was sich beim Entlastungsbetrag und bei der Hauswirtschaft ab 2027 ändern könnte zusammen.
Unterschied zum bisherigen Entlastungsbetrag
Der wichtigste Unterschied ist die Zweckbindung. Der heutige Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist eine Art kleines Budget für ganz verschiedene Entlastungen – von der Tages- oder Nachtpflege über die Kurzzeitpflege bis zur anerkannten Alltagshilfe. Das Sozialraumbudget wäre dagegen nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag da.
Praktisch heißt das: Was heute über den Entlastungsbetrag bezahlt wird, aber kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag ist, müsste künftig anders finanziert werden. Nicht genutzte Beträge ließen sich nach dem Entwurf außerdem nicht mehr für später aufheben.
Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 entfiele der Entlastungsbetrag; der Entwurf setzt stattdessen auf Begleitung (Einzelheiten im Beitrag zum PNOG). Der Pflegegrad selbst bliebe. Praktisch heißt das: Hilfen, die heute über den Entlastungsbetrag bezahlt werden, wären anders zu finanzieren. Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Pflegekasse, was das für Sie bedeutet.
Pflegegrade 2 bis 5
Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll das Sozialraumbudget gelten. Daneben bleibt die Pflegesachleistung: Pflegedienste können nach dem Entwurf weiter Pflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt erbringen und über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Für die Planung der Versorgung kann es deshalb wichtig werden, welche Leistung künftig aus welchem Budget bezahlt wird.
Können Pflegedienste weiterhin Hauswirtschaft anbieten?
Ja. Entscheidend ist nach dem Entwurf nur, aus welchem Budget die Hilfe bezahlt wird: Ein Pflegedienst rechnet Hilfen im Haushalt über das Sachleistungsbudget ab (Einzelheiten im Beitrag zum PNOG).
Aus demselben Budget wird aber auch die übrige Pflege bezahlt. Wer Hilfe im Haushalt heute über den Entlastungsbetrag finanziert, sollte deshalb früh mit dem Pflegedienst besprechen, was im Sachleistungsbudget dafür bliebe – oder ob ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag besser passt.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige entlasten – zum Beispiel durch Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Begleitung im Alltag. Wer sie anbieten kann und welche Voraussetzungen gelten, regeln heute die Länder in eigenen Verordnungen.
Was bedeutet § 45a SGB XI?
§ 45a SGB XI regelt die Angebote zur Unterstützung im Alltag und ihre Anerkennung. Für Anbieter läuft der Entwurf auf eine Grundentscheidung hinaus: entweder ein anerkanntes, niedrigschwelliges Angebot, dessen Leistungen aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden können, oder eine Zulassung als Pflegeeinrichtung mit Abrechnung über das Sachleistungsbudget. Welche Wege der Entwurf im Einzelnen vorsieht, steht im Beitrag zum PNOG.
Was gilt in NRW?
In Nordrhein-Westfalen gilt heute die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Welche Angebote dort anerkannt werden können und welche Anbieter dafür in Frage kommen, fasst unser Beitrag zum PNOG zusammen.
Welche Anerkennungsanforderungen ab 2027 konkret gelten, hängt auch von der weiteren Umsetzung auf Bundes- und Landesebene ab.
Anerkannte Angebote in Ihrer Nähe zeigt der offizielle Angebotsfinder des Landes NRW.
Was sollten Pflegedienste jetzt tun?
Allgemeine Orientierungspunkte – keine Beratung im Einzelfall:
Weiterlesen: Hauswirtschaft weitervermitteln
Was sollten Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag jetzt tun?
Allgemeine Orientierungspunkte – keine Beratung im Einzelfall:
Weiterlesen: Für Anbieter: Pflegeanfragen für Hauswirtschaft und Alltagshilfe
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige tun?
Allgemeine Orientierungspunkte – keine Beratung im Einzelfall:
Weiterlesen: Ratgeber: Pflegedienst finden · Ratgeber: Pflege nach dem Krankenhaus
Wie kann Pflege Patienten bei der Neuorganisation helfen?
Wenn für einen Teil der bestehenden Versorgung ein neuer Anbieter benötigt wird, muss nicht die komplette Versorgung neu organisiert werden. Über Pflege Patienten können auch einzelne Leistungsbereiche separat gesucht werden. Das Einstellen ist kostenlos.
Weiterlesen: Für Pflegedienste: Hauswirtschaft weitervermitteln · Für Privatpersonen: Pflege finden
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das PNOG ist ein Gesetzentwurf; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich. Die Termine und den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens fassen wir unter „Aktuelles“ zusammen.
Weiterlesen: Beitrag: PNOG, Entlastungsbetrag und Hauswirtschaft
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog · Abgerufen am - Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PDF)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Kabinett-GE_Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf · Abgerufen am - § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html · Abgerufen am - § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html · Abgerufen am - § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html · Abgerufen am - Anerkennungs- und Förderungsverordnung Nordrhein-Westfalen (AnFöVO NRW), Fassung gültig ab 19.02.2026, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 03.02.2026 (GV. NRW. 2026 S. 175)
https://recht.nrw.de/ · Stand der Fundstelle laut Landesrecht-Portal; Link auf die Startseite - Angebotsfinder des Landes NRW
https://angebotsfinder.nrw.de/ · Offizielles Verzeichnis des Landes; Link auf die Startseite
Redaktioneller Stand:
Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Die dargestellten Änderungen entsprechen dem aktuellen Gesetzentwurf und können sich noch ändern.